Dem Eigentümer einer 3-Zimmer-Wohnung war durch die Stadt München die Vermietung der Räumlichkeiten an sogenannte Medizintouristen, mithin eine wiederholte Überlassung an wechselnde Personen, die sich dort nur vorübergehend aufhalten, untersagt worden. Gegen die Entscheidung der Behörde, die zweckentfremdungsrechtliche Nutzungsuntersagung und Verpflichtung, die Wohnräume wieder zu Wohnzwecken zu nutzen, ging der betroffene Vermieter vor dem VG München vor.
Damit hatte der Vermieter keinen Erfolg.
Das VG München bestätigte zu Lasten des vermietenden Eigentümers, der die Wohnung nicht selbst bewohnte, die Nutzungsuntersagung der Behörde. Ausweislich der Akten hielten sich nämlich Anfang Juli 2018 vier Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten mit Kurzzeitvisa zur medizinischen Behandlung in der Wohnung auf. Im August 2018 und im September 2018 wurden u.a. Staatsangehörige des Oman in der Wohnung angetroffen, die ausweislich ihrer Visa zur medizinischen Behandlung in München waren. Im November 2018 befanden sich weitere vier Personen in der Wohnung, die zur medizinischen Behandlung in München waren und aus den Vereinigten Arabischen Emiraten stammten. Nach Anhörung des vermietenden Eigentümers untersagte die Behörde zu Recht die Nutzung der Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung Denn es lag hierdurch eine Zweckentfremdung von Wohnraum vor, die nicht genehmigungsfähig war.
Eine Zweckentfremdung von Wohnraum ist in der einschlägigen Zweckentfremdungssatzung, gemäß Art. 1 Satz 2 Nr. 3 über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – (Zweckentfremdungsgesetz – ZwEWG) untersagt. Der an Medizintouristen vermietende Eigentümer hatte die Wohnung anderen zu Wohnzwecken zur Verfügung gestellt. Indem er seine Wohnung wiederholt an wechselnde Personen, die sich vorübergehend zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in München aufhielten, überlassen hatte, verstieß er gegen das Zweckentfremdungsgesetz. Damit lag eine unzulässige Fremdenbeherbergung vor, denn die Wohnung wurde nicht zum Wohnen genutzt. Denn darunter ist nur eine Nutzung zu verstehen, die sich „durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises und darüber hinaus die Freiwilligkeit des Aufenthalts auszeichnet“. Die Nutzung durch Medizintouristen stellt lediglich ein übergangsweises vorübergehendes Wohnen dar, welches diese Anforderungen nicht erfüllt.
Dies stellt laut VG München eine nicht hinnehmbare Zweckentfremdung von Wohnraum dar. (VG München, Urteil v. 08.01.20, Az. 9 K 18.6032).
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Thomas Trepnau