Anmeldung
Die Anmeldung zur Teilnahme an Seminaren vom Veranstalter ist schriftlich, per Fax, E-Mail oder Online vorzunehmen. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangsdatums berücksichtigt. Mit Zugang der Anmeldebestätigung kommt der Vertrag zustande. Vertragspartner ist der Teilnehmer, soweit sich nicht etwas anderes aus der Anmeldung ergibt. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, so teilt der Veranstalter dies mit.

Zahlungsbedingungen
Die Begleichung der Teilnahmeentgelte erfolgt per Überweisung nach Rechnung (siehe die Angabe in der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung). Unabhängig von der Zahlungsweise erhält der Vertragspartner eine Rechnung.
Das Teilnahmeentgelt ist binnen 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.

Bei nicht rechtzeitiger Überweisung kann der Veranstalter den Teilnehmer von der Teilnahme ausschließen.

Rücktritt und Kündigung
Dem Vertragspartner steht, unabhängig vom Bestehen oder Erlöschen des Widerrufsrechts, ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht nach folgenden Maßgaben zu:

Der Rücktritt und die Kündigung sind schriftlich (per Brief, E-Mail) zu erklären.

Der Vertragspartner kann bis zehn Werktage vor Seminarbeginn vom Vertrag zurücktreten. Er hat dann 50 % des Gesamtentgelts an den Veranstalter zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.
Erfolgt der Rücktritt später oder bei Nichtteilnahme ist der Vertragspartner zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet.
Das Stellen eines Ersatzteilnehmers ist möglich.
Absage und organisatorische Änderungen von Veranstaltungen
Der Veranstalter hat das Recht, bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie insbesondere nicht ausreichende Teilnehmerzahl oder Krankheit des Dozenten, Veranstaltungen abzusagen und sonstige organisatorische Änderungen vorzunehmen. Bei Absage werden bereits bezahlte Entgelte unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche haben Teilnehmer und Vertragspartner nicht.

Der Wechsel der Dozenten und Verschiebungen im Ablaufplan berechtigen den Vertragspartner weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Entgelts. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ausschluss der Teilnehmer/in aus besonderen Gründen
Die Veranstalter ist berechtigt, Teilnehmer/in aus besonderen Gründen von der (weiteren) Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Ein besonderer Grund liegt insbesondere vor, wenn der Teilnehmer die Veranstaltung stört, gegen die Hausordnung verstößt oder das Entgelt nicht beglichen wurde (siehe dazu bereits oben). Der Veranstalter behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen ausdrücklich vor. Es besteht im Falle des berechtigten Ausschlusses des Teilnehmers kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Entgelte.

Datenschutzhinweise und Datenschutzerklärung:
Informationen zu den von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten entnehmen Sie bitte unserer Seite Datenschutz.

Haftung
Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigem Verhalten des Veranstalters, oder seines Erfüllungsgehilfen beruht.

Weiterbildungsverpflichtung
Die im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung für Wohnimmobilienverwalter von der Thomas Trepnau SAS ausgewählten Seminarthemen entsprechen den inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter gem. Anlage 1 zu § 15b Abs. 1 MaBV. Zum Nachweis der Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung nach § 34c Abs. 2a GewO i. V. m. § 15b Abs 1 MaBV erhalten Sie nach erfolgreicher Teilnahme an unserem Präsenzeminar eine entsprechende Teilnahmebescheinigung. Allerdings sehen Gewerbeordnung (GewO) und Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) keine förmliche Anerkennung einzelner im Rahmen einer Verwalterfortbildung angebotener Weiterbildungsveranstaltungen bestimmter Anbieter vor! Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand letztlich kein Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen eine Anerkennung im Einzelfall zu 100 % garantieren.

Schlussbestimmungen
Änderungen oder Ergänzungen des Teilnahmevertrages sowie das Abbedingen der Schriftform bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien werden in einem derartigen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame vereinbaren, welche dem Regelungszweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.