Im Oktober 2018 bewarb sich ein ausländischer Interessent für die Besichtigung einer Mietwohnung in Berlin. Außer seinem Namen und seinen Kontaktdaten enthielt das Schreiben keine weiteren Daten. Er erhielt eine E-Mail mit einer Absage. Der Interessent bewarb sich dann mit E-Mail vom gleichen Tag mit einem deutschen fiktiven Namen noch ein Mal. Per E-Mail vom 11.10.2018 wurde ihm dann vom Vermieter mitgeteilt, dass er sich die Schlüssel für eine Besichtigung der Mietwohnung abholen könne. Der Interessent wandte sich daraufhin an die Berliner Fachstelle gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt und ließ sich beraten. Hier wurde ihm mitgeteilt, dass es sich um einen Fall einer Diskriminierung gemäß § 21 AGG handelte. Daraufhin forderte der Interessent mittels eines Rechtsanwalts den Vermieter auf einen Betrag in Höhe von 5.000 € als Schmerzensgeld zu zahlen. Da sich der Vermieter weigerte, reichte der Interessent Klage ein.

Das AG Charlottenburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Klägers. Der Vermieter wurde zur Zahlung von 3.000,- € verurteilt. § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG räumt einem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein. Der Interessent hatte gegen den Vermieter einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG. Die Mietwohnung wurde gemäß § 2 Abs. 1 Nummer 8 AGG öffentlich angeboten. Durch die Versendung der Absage hatte der Vermieter gegen das Verbot der Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft aus § 19 Abs. 2 AGG verstoßen. Es gab hinreichende Indizien dafür, dass die Ablehnung aufgrund des ausländisch klingenden Namens des Interessenten erfolgte. Es lag hierfür auch kein Rechtfertigungsgrund gemäß § 19 Abs. 3 AGG vor.

Dem Interessenten war es gelungen, Indizien darzulegen und zu beweisen, die die Vermutung rechtfertigten, dass er allein aufgrund seines ausländisch klingenden Namens, mithin seiner ethnischen Herkunft, keine Einladung zu einem Besichtigungstermin erhalten hatte. Das vom Interessenten mit einem fiktiven deutschen Namen durchgeführte sogenannte. „Testing-Verfahren“ ist im Bereich der Wohnungsmiete zulässig. Nach der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Ablehnung eines Besichtigungstermins auf den ausländisch klingenden Namen des Interessenten zurückgeführt werden konnte.

Der Interessent hatte gemäß § 21 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Die Diskriminierung erfolgte schuldhaft, zumindest fahrlässig. Dem Interessenten stand deshalb nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.000,- € zu. Denn die Entschädigung sollte dem Benachteiligten Genugtuung für die durch die Benachteiligung zugefügte Herabsetzung und Zurücksetzung verschaffen (AG Charlottenburg, Urteil v. 14.01.20, Az. 203 C 31/19).


Fazit

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste