Folgende Frage eines Seminarteilnehmers erreichte mich vor wenigen  Tagen:

Sehr geehrter Herr Trepnau,

als Teilnehmer Ihrer Seminare und Leser Ihrer Bücher weiß ich, dass der Vermieter eine Abrechnungsfrist von einem Jahr einzuhalten hat.

Somit müsste ich dem Mieter meiner vermieteten Eigentumswohnung die Abrechnung bis spätestens 31.12.2018 vorlegen.

Allerdings hat der WEG-Verwalter bis heute keine Abrechnung erstellt. Diese brauche ich aber, um die Betriebskostenabrechnung für meinen Wohnungsmieter erstellen zu können.

Es kann doch nicht sein, dass ich meine Nachforderungsansprüche gegen den Mieter verliere, falls ich die Abrechnung erst nach dem 31.12.2018 erstelle. Denn mir fehlt ja die Abrechnung des WEG-Verwalters.

Wie sehen Sie das?

Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

 L.R.

Lieber Herr R.,

danke für Ihre eMail.

Bevor ich Ihre Frage beantworte, weise ich darauf hin, dass es sich hierbei um keine Rechtsberatung, sondern um meine unentgeltliche Privatmeinung handelt. Außerdem wird in der Antwort unterstellt, dass der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr ist.

Bei weiteren Fragen haben Sie die Möglichkeit einen Gesprächstermin zu vereinbaren. Infos dazu gibt es hier.

Außerdem ist Ihre Frage auch hier beantwortet.

An dieser Stelle verweise ich mit meiner Antwort auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes zur selben Fragestellung:

Vermieter sind verpflichtet, einmal im Jahr über die Betriebskosten abzurechnen. Nach Ablauf des Abrechnungsjahres haben Sie hierzu nur 12 Monate Zeit. Läuft Ihr Abrechnungsjahr vom 01.01. bis 31.21. eines jeden Jahres, muss die Betriebskostenabrechnung für 2017 Ihrem Mieter also bis spätestens 31.12.2018 zugehen.

Ein Wohnungseigentümer hatte seine Wohnung vermietet.  Laut Mietvertrag hatte der Vermieter über die Betriebskosten gemäß WEG-Beschlüssen abzurechnen. Allerdings erfolgte der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung erst zu einem Zeitpunkt, als die 12-Monatsfrist für die Betriebskostenabrechnung bereits abgelaufen war. Der Vermieter war der Meinung, sein Mieter müsse die Nachzahlung trotzdem begleichen.   

Der BGH entschied, dass für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung das Vorliegen einer genehmigten Jahresabrechnung nicht erforderlich ist. Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung ist keine ungeschriebene Voraussetzung für die Abrechnung der Betriebskosten des Vermieters einer vermieteten Eigentumswohnung gegenüber seinem Mieter. Vielmehr muss der Vermieter einer Eigentumswohnung über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist abrechnen, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters noch nicht vorliegt. Daher musste der Mieter die Nachzahlung nicht leisten.

Fazit: Wenn Sie als Vermieter einer Eigentumswohnung noch keine Abrechnung von Ihrem Verwalter erhalten haben, ist es allerhöchste Zeit die Initiative zu ergreifen.  Die Frist zur Abrechnung über die Betriebskosten 2017 gegenüber Ihrem Mieter endet zum 31.12.2018. Fragen Sie Ihren Verwalter möglichs sofort nach der Jahresabrechnung. Erhalten Sie diese nicht umgehend von ihm, verlangen Sie Einsicht in die Abrechnungsunterlagen. Diese können Sie sich kopieren und dann zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung nutzen. Das ist leider umständlich, aber der einzige Weg, um Ihre Nachzahlungsansprüche zu sichern.  

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Denken Sie an unsere Adventsaktion. Diese endet am 3. Advent. Die eMail dazu habe ich unten nochmals einkopiert.

Herzliche Grüße

Ihr

Thomas Trepnau