Vermieter und Mieter stritten sich über die Eigenbedarfskündigung. Mit Schreiben vom 23.02.2018 kündigte der Vermieter dem Mieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB wegen Eigenbedarf zum 30.11.2018. Zur Begründung führte der Vermieter aus, dass die Mietwohnung wegen „familiären Veränderungen (Trennung)“ demnächst benötigt werde. Der Mieter teilte mit, dass eine Wohnungsrückgabe zum 30.11.2018 nicht möglich sei. Er werde weiter (ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) intensiv nach einer Ersatzwohnung suchen. In einem Schreiben des Vermieters vom 30.10.2018 wurde weiter zum Kündigungsgrund ausgeführt, dass die Ehe des Vermieters gescheitert sei und der Vermieter sich im Trennungsjahr befände; der Vermieter oder seine Ehefrau werde in die vermietete Eigentumswohnung einziehen. Da der Mieter nicht fristgemäß auszog reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein.

Ohne Erfolg! Das AG Leonberg entschied zu Gunsten des Mieters. Die Kündigung wegen Eigenbedarf sei rechtswidrig und unwirksam. Der Einwand des Mieters, die Kündigung sei unwirksam weil sie keine ausreichende Begründung enthielt, war korrekt. In der Kündigung war nicht angegeben, für wen und warum die Wohnung gebraucht würde. Jedenfalls war die begünstigte Person nicht unmissverständlich benannt. Nach Ansicht des Gerichts entsprach die Kündigungserklärung deshalb nicht den Anforderungen des § 573 Abs. 3 BGB. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf ist grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird und die Darlegung des Interesses, dass diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, notwendig (vgl. BGH, Urteil v. 15.03.17, Az. VIII ZR 270/15). Diesen Anforderungen genügte die vom Mieter angefochtene Kündigung nicht, da nur von Privatnutzung wegen „familiären Veränderungen“ die Rede war. Es war für den Mieter nicht erkennbar, wer von den beiden Eheleuten die Wohnung in Zukunft nutzen soll (AG Leonberg, Urteil v. 16.05.19, Az.  8 C 34/19).

Fazit

Vermieter müssen bei einer Eigenbedarfskündigung grundsätzlich die Person, für die die Wohnung benötigt wird, angeben. Zusätzlich muss das Interesse, das diese Person an der Wohnung hat dargelegt werden.

Unser letztes Seminar zur Verwaltung von Mietobjekten für Vermieter und Verwalter findet am 03.12.2019 statt.

Herzliche Grüße

Ihr

Thomas Trepnau